Das am 12.11.2009 als Artikel 1 des Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) verkündete (GV. NRW. S. 540) Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) vom 27.10.2009 tritt am 01.03.2010 in Kraft.
Mit dem verkündeten Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) hat das Land Nordrhein-Westfalen die den Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform I übertragene Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen. Dem Bund verblieb in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges.
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte:
- Grundsätze (u. a. Stellung der Untersuchungsgefangenen, Gestaltung des Vollzuges)
- Vollzugsverlauf (u. a. Aufnahme in die Anstalt, Verlegung, Beendigung der Untersuchungshaft)
- Gestaltung des Lebens in der Anstalt (u. a. Unterbringung, Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Freizeit)
- Religionsausübung
- Verkehr mit der Außenwelt
- Gesundheitliche und soziale Betreuung
- Sicherheit und Ordnung
- Unmittelbarer Zwang
- Besondere Maßnahmen (u. a. besondere Sicherungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen)
- Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
- Beschwerderecht
- Vollzugsbehörden und Beiräte (u. a. Verbot der Überbelegung)
- Datenschutz
- Sonstige Vorschriften (u. a. Inkrafttreten).
Dieses Gesetz tritt gemäß seinem § 79 Absatz 1 am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zudem hat die Landesregierung dem Landtag bis zum 31.12.2015 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen zu berichten.
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