Die öffentlichen Kassen müssen wirklich leer sein. Sonst würde eine Justizverwaltung (hoffentlich) nicht auf die Idee gekommen sein, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Das hat der BGH jetzt gestoppt. Die Aufrechnung sei der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt.
Recht so. Denn es kann doch nicht sein, dass man zunächst nicht für menschenwürdige Unterbringung sorgt, dann aber aufrechnet.
BGH, Urteil v. 1.10.2009 – III ZR 18/09
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