Heute war in der Presse an vielen Stellen zu lesen, dass gegen den Vater des „Amokläufers“ von Winnenden nicht nur, wie die Staatsanwaltschaft beabsichtigt hatte, Strafbefehl erlassen werden soll (Höchststrafe 1 Jahr auf Bewährung), sondern nunmehr Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben werden soll. So die Anweisung der Generalsstaatsanwaltschaft an die örtliche StA. Das wird sicherlich ein interessantes Verfahren werden, was im Zweifel erst beim BGH oder beim OLG enden wird. Denn es stellen sich doch recht interessante Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Vaters und auch zum Schutzzweck der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Sorgfaltsanforderungen. Fragen der Nebentäterschaft sind nicht einfach. Das Verfahren wird sicherlich erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.
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Es wird wohl auf die Frage des Zurechnungszusammenhangs bei Dazwischentreten eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Dritten hinauslaufen.
Während die ältere Höchstrichterliche Rechtsprechung keine Einschränkung vorgenommen hatte (vgl. BGHSt. 4, 360, 361 f.; 7, 268), geht man ja heute von begrenzten Verantwdortungsbereichen aus (vgl. BGHSt. 19, 152, 155; 26, 35, 38).
Die Zurechnung muss dann durch Abgrenzung der Verantwortungsbereiche aller Beteiligten bestimmt werden. Grundsätzlich darf jeder auf das rechtstreue Verhalten anderer vertrauen, ahnlich dem so genannten Vertrauenssatz im Straßenverkehr. Ein vorsätzliches und schuldhaftes Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten kann dem die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nur dann zugerechnet werden, wenn erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit des Dritten vorlagen oder der Ersthandelnde als Garant zur Schadensvermeidung verpflichtet war.
Aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit folgt auch die Begrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche. Jeder hat sein Verhalten in erster Linie nur darauf einzurichten, dass er keine fremden Rechtsgüter gefährdet, er muss nicht dafür sorgen, dass andere dies nicht tun. Ein ständiges Misstrauen-Müssen würde zum Erliegen sämtlicher Handlungen führen. Das sanktionsfreie Vertrauen endet lediglich dann, wenn sich dem Ersthandelnden aufdrängen muss, dass sein Verhalten zur Deliktsverwirklichung führen wird oder er als Garant für die Deliktsverhinderung verantwortlich ist.
Es wird also maßgeblich auf die Tatfrage ankommen, inwiefern sich der Vater bestimmten Anhaltspunkten verschlossen hat, welche auf die Gefährlichkeit seines Sohnes hingewiesen haben.
Kirchmann