Die Entscheidung des BGH v. 18.08.2009, 4 StR 280/09, könnte Argumentationhilfe zur Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. OpferRRG geben. Die Entscheidung ist noch zur alten Fassung des § 142 StPO ergangen. der BGH führt aus:
” Es erscheint nicht unbedenklich, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten nicht den von ihm gewünschten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, auf dessen Belastung mit Terminswahrnehmungen aus anderweitig übernommenen Mandatsverpflichtungen gestützt hat, ohne zuvor die Verfügbarkeit für die im vorliegenden Verfahren in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit ihm geklärt zu haben. Im Übrigen kann das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Kosteninteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei erheblichen Tatvorwürfen im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände hinter dem Interesse des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zurücktreten (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155 f.; zur Maßgeblichkeit der Entfernung zwischen Gerichtsort und dem Sitz des Rechtsanwalts; vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 12 m.w.N.). “
Man wird sagen/argumentieren können: Wenn das schon zur alten Fassung gilt, dann erst Recht zur neuen, in der die Problematik der Ortsansässigkeit keine Rolle mehr spielt. Die Entscheidung kann ein Riegel sein, um die Hintertür zu schließen, durch die die Ortsansässigkeit sonst auf einmal doch wieder Bedeutung erlangt: Eben über das Kosteninteresse = die hohen Fartkosten des weit weg ansässigen Rechtsanwalts.
Interessant ist die Entscheidung aber auch deshalb, weil der BGH die Ausfürhungen im Rahmen einer unzulässig begründeten Verfahrensrüge macht. Das ist an sich nicht üblich, zeigt aber m.E. deutlich,w as er vom Verhalten der Vorinstanzen hält (vgl. dazu StRR 2009, 106; 2009, 344).
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