Der Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte meldet gestern, dass das Amtsgericht Lünen durch Beschluss vom 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js entschieden hat, dass ein Tatfoto, das am 29.01.2009 aufgrund einer Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 festgestellt, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, da in Nordrhein-Westfalen keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen folgt aus dem Beweiserhebungsverbot im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei der zur Last gelegten Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, so dass das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss.
Interessante Argumentation, aber ich habe so meine Zweifel, ob der Beschluss beim OLG Hamm – zuständig wäre der 1. Strafsenat – Bestand haben wird, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Der Beschluss scheint mir nämlich ein wenig knapp begründet. Zum Tatgeschehen wird überhaupt nichts mitgeteilt (Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, welches Messverfahren, wie gemessen). Etwas mehr hätte der Amtsrichter – meine ich – schon feststellen müssen.
Mal sehen, wie es weitergeht…
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