Eine ganz interessante Konstellation hatte jetzt das OLG Dresden zu entscheiden. Der Angeklagte hatte sich mit sexuell motivierten Reden an zwei 11-jährige Mädchen gewandt. Er war deshalb vom LG wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Das OLG Dresen hat dazu entschieden:
„Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle Merkmale des Begriffs „pornographisch“ zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt lediglich Reden, das pornographischen Darstellungen „entspricht“; eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material ist schon deshalb nicht durchführbar, weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Die Beurteilung, ob das Reden im Einzelfall den Tatbestand erfüllt, hat wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176 StGB zu erfolgen.“
Es kommt also bei dem Reden nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreisserischer Weise an.
OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 2 Ss 352/09
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