Musikhören mit dem Handy ist ordnungswidrig
Erstellt von Detlef Burhoff am Samstag 5. September 2009
Da ist mal wieder etwas Neues zum Mobiltelefon im Straßenverkehr. Das OLG Köln hat jetzt entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons an Ohr, um Musik zu hören, (auch) Benutzung i.S. von § 23 Abs. 1a StVO und damit ordnungswidrig ist. Denn dann habe er nicht die Hände am Steuer, wodurch sich das Risiko eines Unfalls erhöhe.
Na ja, ich denke, so ganz viele Kraftfahrer wird es nicht geben, die auf diese sicherlich nicht ganz bequeme Art Musik hören. Ich denke, dass war eher der Versuch, ein Telefonat mit der Einlassung “ich habe Musik gehört” zu kaschieren. Leider gescheitert. Beschl. v. 12. 8. 2009, 83 Ss OWi 63/09.
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Samstag 5. September 2009 um 19:12
Ich finde es ja immer schade, wenn ein Gericht aufgrund von Beweisschwierigkeiten oder schlicht unglaubhaften Vorträgen dazu übergeht, eine Norm materiell auszudehen. Besser wäre es doch den Vortrag kritisch zu hinterfragen und im Rahmen der Gesamtwürdigung abzulehnen, während die materielle Norm ihrem Eingriffscharakter entsprechend restriktiv ausgelegt wird (Mobiltelefon nutzen = Telefonieren, SMS-Schreiben).
Nebenbei bemerkt: Die Installation des dejure-Vernetzungsplugins würde sich hier anbieten, weil damit die zitierten Normen umnittelbar verlinkt werden. Link: http://dejure.org/vernetzung.html
Sonntag 6. September 2009 um 00:32
Hallo, Sie haben nicht gnaz Unrecht. Man merkt schon an vielen Stellen deutlich, dass der Begriff der Benutzung letztlich 2so weit” ist, weil man viele “kreative Einlassungen” damit fassen will.
Danke für den Hinweis auf dejure. Greife ich auf und leite ich an die Technik weiter.
Sonntag 6. September 2009 um 12:38
“Denn dann habe er icht die Hände am Steuer” – die habe ich auch nicht wenn ich schalten muss oder am Radio drehe (und wie das bei Rauchern aussieht vermag ich mir nicht vorzustellen). Komisch, dass das immer noch als Argument herangezogen wird.
#k.
Sonntag 6. September 2009 um 12:41
tja, ist widersprüchlich, aber nun mal Entscheidung des Gesetzgebers. Aber das AG Gummersbach hat ja eine Vorlage an das BVerfG gemacht, in der genau die Frage geprüft wird.
Montag 7. September 2009 um 21:21
generelle zweifel an der verfassungsmäßigkeit von 23 stvo scheint das bverfg jedoch leider nicht zu haben:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-054.html
Montag 7. September 2009 um 21:27
das stimmt. und das OLG Stuttgart hat in NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95 bereits ähnlich entschieden. Es handelt sich um eine hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers.