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	<title>Kommentare zu: BGH: Terminsn&#246;te des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Detlev Beutner</title>
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		<dc:creator>Detlev Beutner</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 14:48:16 +0000</pubDate>
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		<description>Am AG Zittau sitzt (mindestens) ein Richter, der dem BGH hier bisher nicht gefolgt ist und auch weiterhin wohl kaum folgen wird (so ist die Entscheidung ja eigentlich auch nur eine Fortf&#252;hrung der inzwischen ja rel. gefestigten Rechtsprechung zum Thema). Bei dem l&#228;uft das so: Auf die Bitte, den anzusetzenden HVT abzusprechen, auch, da einer der Verteidiger eine Anreise von &#252;ber 500km hat, ergeht ein HVT - ohne Absprache - gleich auf der R&#252;ckseite des bittenden Schreibens der Ver. Dem sp&#228;teren Antrag, diesen aufzuheben (wegen Verhinderung eines Verteidigers) wurde nat&#252;rlich nicht entsprochen. Im Ablehnungsverfahren erkl&#228;rt der Richter dann w&#246;rtlich:

&quot;Soweit auf eine nicht erfolgte Terminabsprache abgestellt wird, so ist diese nicht erfolgt, da das Gesetz eine solche Absprache nicht vorsieht. Eine Terminabsprache in einfach gelagerten F&#228;llen, bei denen in der Regel nur ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird vom Unterzeichner nicht durchgef&#252;hrt, da bei der Masse der Straf- und Bu&#223;geldverfahren im Refereat, bei denen Verteidiger beteiligt sind, Terminsabsprachen zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege f&#252;hren w&#252;rden.&quot;

Nur am Rande sei erw&#228;hnt, dass diese von im selbst als &quot;prozess&#246;konomisch&quot; gerechtfertigte Handlungsweise in der Folge zu einer Verschiebung des Termins um sieben Monate gef&#252;hrt hat...

Auch sonst k&#246;nnen die RichterInnen relativ gut eingeteilt werden in &quot;terminsabspracheresistent&quot; (einschl. &quot;rechtsprechungsresistent&quot;) und &quot;selbstverst&#228;ndlich terminabsprachebef&#252;rwortend&quot;. Interessant ist ja, dass letztere damit allen Seiten dienen und nachfolgende Antr&#228;ge von vornherein &#252;berfl&#252;ssig machen und somit sich, ihren KollegInnen, den Angeklagten und den VerteidigerInnen das Leben einfacher machen. Erstere hingegen scheinen von Motiven eher im irrational-psychologischen Bereich motiviert zu sein als von Motiven im rational-juristischen Bereich (was auch die Rechtsprechungsresistenz sofort erkl&#228;rt). Erstere sind &#252;brigens prim&#228;r an Amtsgerichten anzutreffen (w&#228;hrend es die zweite Gruppe durchaus auch an Amtsgerichten gibt!).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Am AG Zittau sitzt (mindestens) ein Richter, der dem BGH hier bisher nicht gefolgt ist und auch weiterhin wohl kaum folgen wird (so ist die Entscheidung ja eigentlich auch nur eine Fortf&#252;hrung der inzwischen ja rel. gefestigten Rechtsprechung zum Thema). Bei dem l&#228;uft das so: Auf die Bitte, den anzusetzenden HVT abzusprechen, auch, da einer der Verteidiger eine Anreise von &#252;ber 500km hat, ergeht ein HVT &#8211; ohne Absprache &#8211; gleich auf der R&#252;ckseite des bittenden Schreibens der Ver. Dem sp&#228;teren Antrag, diesen aufzuheben (wegen Verhinderung eines Verteidigers) wurde nat&#252;rlich nicht entsprochen. Im Ablehnungsverfahren erkl&#228;rt der Richter dann w&#246;rtlich:</p>
<p>&#8220;Soweit auf eine nicht erfolgte Terminabsprache abgestellt wird, so ist diese nicht erfolgt, da das Gesetz eine solche Absprache nicht vorsieht. Eine Terminabsprache in einfach gelagerten F&#228;llen, bei denen in der Regel nur ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird vom Unterzeichner nicht durchgef&#252;hrt, da bei der Masse der Straf- und Bu&#223;geldverfahren im Refereat, bei denen Verteidiger beteiligt sind, Terminsabsprachen zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege f&#252;hren w&#252;rden.&#8221;</p>
<p>Nur am Rande sei erw&#228;hnt, dass diese von im selbst als &#8220;prozess&#246;konomisch&#8221; gerechtfertigte Handlungsweise in der Folge zu einer Verschiebung des Termins um sieben Monate gef&#252;hrt hat&#8230;</p>
<p>Auch sonst k&#246;nnen die RichterInnen relativ gut eingeteilt werden in &#8220;terminsabspracheresistent&#8221; (einschl. &#8220;rechtsprechungsresistent&#8221;) und &#8220;selbstverst&#228;ndlich terminabsprachebef&#252;rwortend&#8221;. Interessant ist ja, dass letztere damit allen Seiten dienen und nachfolgende Antr&#228;ge von vornherein &#252;berfl&#252;ssig machen und somit sich, ihren KollegInnen, den Angeklagten und den VerteidigerInnen das Leben einfacher machen. Erstere hingegen scheinen von Motiven eher im irrational-psychologischen Bereich motiviert zu sein als von Motiven im rational-juristischen Bereich (was auch die Rechtsprechungsresistenz sofort erkl&#228;rt). Erstere sind &#252;brigens prim&#228;r an Amtsgerichten anzutreffen (w&#228;hrend es die zweite Gruppe durchaus auch an Amtsgerichten gibt!).</p>
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