BGH: Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen
Erstellt von Detlef Burhoff am Freitag 25. September 2009
Manchmal überrascht der BGH ja auch (na ja, der 5. Strafsenat sieht das ein oder andere doch anders). Hier eine für den Verteidiger schöne Entscheidung (Beschl. v. 24.06.2009 – 5 StR 181/09), wenn er in den Kampf zieht wegen einer Terminierung/Terminsverlegung. Der BGH verlangt vom Tatrichter den „ernsthaften Versuch“, dem Recht auf den Anwalt des Vertrauens Geltung zu verschaffen. Er formuliert:
“Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.”
Die legt man – nicht nur im OWi-Verfahren – dem (Amts)Richter am besten gleich mit zum Terminsverlegungsantrag.
In diesem Blog berichtet 























Donnerstag 8. Oktober 2009 um 16:48
Am AG Zittau sitzt (mindestens) ein Richter, der dem BGH hier bisher nicht gefolgt ist und auch weiterhin wohl kaum folgen wird (so ist die Entscheidung ja eigentlich auch nur eine Fortführung der inzwischen ja rel. gefestigten Rechtsprechung zum Thema). Bei dem läuft das so: Auf die Bitte, den anzusetzenden HVT abzusprechen, auch, da einer der Verteidiger eine Anreise von über 500km hat, ergeht ein HVT – ohne Absprache – gleich auf der Rückseite des bittenden Schreibens der Ver. Dem späteren Antrag, diesen aufzuheben (wegen Verhinderung eines Verteidigers) wurde natürlich nicht entsprochen. Im Ablehnungsverfahren erklärt der Richter dann wörtlich:
“Soweit auf eine nicht erfolgte Terminabsprache abgestellt wird, so ist diese nicht erfolgt, da das Gesetz eine solche Absprache nicht vorsieht. Eine Terminabsprache in einfach gelagerten Fällen, bei denen in der Regel nur ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird vom Unterzeichner nicht durchgeführt, da bei der Masse der Straf- und Bußgeldverfahren im Refereat, bei denen Verteidiger beteiligt sind, Terminsabsprachen zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege führen würden.”
Nur am Rande sei erwähnt, dass diese von im selbst als “prozessökonomisch” gerechtfertigte Handlungsweise in der Folge zu einer Verschiebung des Termins um sieben Monate geführt hat…
Auch sonst können die RichterInnen relativ gut eingeteilt werden in “terminsabspracheresistent” (einschl. “rechtsprechungsresistent”) und “selbstverständlich terminabsprachebefürwortend”. Interessant ist ja, dass letztere damit allen Seiten dienen und nachfolgende Anträge von vornherein überflüssig machen und somit sich, ihren KollegInnen, den Angeklagten und den VerteidigerInnen das Leben einfacher machen. Erstere hingegen scheinen von Motiven eher im irrational-psychologischen Bereich motiviert zu sein als von Motiven im rational-juristischen Bereich (was auch die Rechtsprechungsresistenz sofort erklärt). Erstere sind übrigens primär an Amtsgerichten anzutreffen (während es die zweite Gruppe durchaus auch an Amtsgerichten gibt!).