LexisNexis® Strafrecht Online Blog

herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

  • Über das Blog

    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
    Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
  • Kategorien

  • Tag-Wolke

  • Schlagwörter

  •  

    September 2009
    M D M D F S S
    « Aug   Okt »
     123456
    78910111213
    14151617181920
    21222324252627
    282930  
  • Archive

BGH: Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen

Erstellt von Detlef Burhoff am Freitag 25. September 2009

Manchmal überrascht der BGH ja auch (na ja, der 5. Strafsenat sieht das ein oder andere doch anders). Hier eine für den Verteidiger schöne Entscheidung (Beschl. v. 24.06.2009 – 5 StR 181/09), wenn er in den Kampf zieht wegen einer Terminierung/Terminsverlegung. Der BGH verlangt vom Tatrichter den „ernsthaften Versuch“, dem Recht auf den Anwalt des Vertrauens Geltung zu verschaffen. Er formuliert:

“Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause  Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.”

Die legt man – nicht nur im OWi-Verfahren – dem (Amts)Richter am besten gleich mit zum Terminsverlegungsantrag.

  • Add to favorites
  • email
  • Print
  • PDF
  • RSS
  • Google Bookmarks
  • Twitter
  • Facebook
  • MySpace
  • LinkedIn
  • Netvibes
  • Google Buzz
  • MisterWong.DE
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Digg
  • Technorati
  • FriendFeed
  • Tumblr
  • Wikio

Ein Kommentar zu “BGH: Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen”

  1. Detlev Beutner sagt:

    Am AG Zittau sitzt (mindestens) ein Richter, der dem BGH hier bisher nicht gefolgt ist und auch weiterhin wohl kaum folgen wird (so ist die Entscheidung ja eigentlich auch nur eine Fortführung der inzwischen ja rel. gefestigten Rechtsprechung zum Thema). Bei dem läuft das so: Auf die Bitte, den anzusetzenden HVT abzusprechen, auch, da einer der Verteidiger eine Anreise von über 500km hat, ergeht ein HVT – ohne Absprache – gleich auf der Rückseite des bittenden Schreibens der Ver. Dem späteren Antrag, diesen aufzuheben (wegen Verhinderung eines Verteidigers) wurde natürlich nicht entsprochen. Im Ablehnungsverfahren erklärt der Richter dann wörtlich:

    “Soweit auf eine nicht erfolgte Terminabsprache abgestellt wird, so ist diese nicht erfolgt, da das Gesetz eine solche Absprache nicht vorsieht. Eine Terminabsprache in einfach gelagerten Fällen, bei denen in der Regel nur ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird vom Unterzeichner nicht durchgeführt, da bei der Masse der Straf- und Bußgeldverfahren im Refereat, bei denen Verteidiger beteiligt sind, Terminsabsprachen zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege führen würden.”

    Nur am Rande sei erwähnt, dass diese von im selbst als “prozessökonomisch” gerechtfertigte Handlungsweise in der Folge zu einer Verschiebung des Termins um sieben Monate geführt hat…

    Auch sonst können die RichterInnen relativ gut eingeteilt werden in “terminsabspracheresistent” (einschl. “rechtsprechungsresistent”) und “selbstverständlich terminabsprachebefürwortend”. Interessant ist ja, dass letztere damit allen Seiten dienen und nachfolgende Anträge von vornherein überflüssig machen und somit sich, ihren KollegInnen, den Angeklagten und den VerteidigerInnen das Leben einfacher machen. Erstere hingegen scheinen von Motiven eher im irrational-psychologischen Bereich motiviert zu sein als von Motiven im rational-juristischen Bereich (was auch die Rechtsprechungsresistenz sofort erklärt). Erstere sind übrigens primär an Amtsgerichten anzutreffen (während es die zweite Gruppe durchaus auch an Amtsgerichten gibt!).

Kommentar schreiben

XHTML: Sie können diese Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>