Immer wieder Streit/Ärger/Missfallen gibt es, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsantrag am Ende des Verfahrens feststellt, dass er – entgegen einem Antrag – doch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Dann stellt sich die Frage, ob die Beiordnung noch nachgeholt werden kann. Das wird von den OLG weitgehend abgelehnt, während die LG da meist großzügiger sind (vgl. die Nachweise in (demnächst/jetzt bald) Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 1328). Jetzt hat sich auch der BGH in einer Verfügung des Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 20.07.2009 (1 StR 344/08) dazu geäußert. Er stellt zwar auch lapidar fest: „Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.“ und befindet sich damit in einer Linie mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die allerdings immer vom „Kosteninteresse des Verteidigers“ spricht. Der BGH weist dann aber den Königsweg: Die stillschweigende Beiordnung!!!. Die Verteidigerin hatte in dem Fall nicht nur eine Terminsnachricht (des BGH) bekommen, sondern war in der (Revisions)Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten. Hierin kann so der BGH eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der (Revisions)Hauptverhandlung rechtlich geboten erscheint.
Eine Entscheidung, die der Rechtsanwalt im wohlverstandenen eigenen Kosteninteresse – natürlich geht es bei der Pflichtverteidigerbeiordnung auch darum, alles andere ist „blauäugig“ zur Hand haben sollte, wenn er mit dem Rechtspfleger „diskutiert“, der darauf hinweist, dass eine Bestellung nicht vorliegt.
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