Der 5. Strafsenat des BGH warnt bzw. schert aus aus der „obiter-dictum-Rechtsprechung“ des BGH, die vor allem der 1. Strafsenat verfolgt. Den Schluss kann man wohl aus dem Beschl. v. 09.07.2009 – 5 StR 263/08 ziehen. In dem hat – bisher wenig beachtet – der 5. Strafsenat die Stühle ein wenig zurecht gerückt und darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Verfahrensweise zur Ablehnung von Beweisanträgen (BGHSt 51, 333; 52, 355) nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist, selbstverständlich vorsichtiger und zurückhaltender Handhabung bedürfe. Sie werde regelmäßig erst nach zehn Hauptverhandlungstagen und nicht vor Erledigung des gerichtlichen Beweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Voraussetzung für eine Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen seien auch bestimmte Anzeichen für Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten; solche hat der Vorsitzende im Zusammenhang mit der fristsetzenden Anordnung im Protokoll ausdrücklich zu bezeichnen (§ 273 Abs. 3 StPO). Man darf allerdings auch nicht übersehen, dass es gerade der 5. Strafsenat war, der die „Fristsetzungsrechtsprechung“ losgetreten hatte. In der Sache ganz interessant zu lesen: Denn der Vorsitzende beim LG hatte dem Verteidiger gerade mal einen Tag als Frist für weitere Beweisanträge gegeben. Das hat der 5. Senat als unangemessen angesehen. Für die Besorgnis der Befangenheit hat es aber noch nicht gereicht.
Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Die Fragen wird der Gesetzgeber lösen müssen und nicht die Rechtsprechung.
Weitere Beiträge:
- BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück – Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig...
- 2. Strafsenat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt – Volltext veröffentlicht Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle...
- “Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört:” Will der 1. Strafsenat des BGH sich damit lustig machen? In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – 1 StR 571/11,...
- Watschen für die Strafkammer und den Verteidiger – 5. Strafsenat des BGH macht seinem Unmut Luft Wie macht ein Strafsenat des BGH seinen Unmut gegenüber einer Strafkammer und einem Verteidiger Luft? Wer es wissen will, der...
- “Lob” von “höchster Stelle” für den 1. Strafsenat des BGH —— Der 1.. Strafsenat des BGH hat in seinem Selbstanzeigebeschluss vom 20. 5. 2010 (1 StR 577/09 quasi ein neues Selbstanzeigrecht...





(Noch) keine Kommentare
Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.