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	<title>Kommentare zu: U-Haft: Roman schreiben nicht erlaubt, oder: In der Kürze liegt die Würze</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Dr. Klaus Malek</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/1287/comment-page-1/#comment-334</link>
		<dc:creator>Dr. Klaus Malek</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 16:46:40 +0000</pubDate>
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		<description>Und wenn es nun ein Roman wäre!

Ich habe meine Schwierigkeiten, die inhaltliche Überwachung der vom U-gefangenen verfassten Schriftstücke als einen mit der Verfassung zu vereinbarenden Grundrechtseingriff anzusehen. Meist ist es Ermittlungstätigkeit unter dem Vorwand der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt. Im Übrigen eine augenscheinliche Ungleichbehandlung mit dem Beschuldigten, der auf freiem Fuß ist. Beispiel: Ein Beschuldigter kann durch Kaution die Fluchtgefahr beseitigen, dem Mitbeschuldigten fehlt hierzu das Geld. Ersterer kann schreiben, was und wem er will, auch über die Sache, beim zweiten wird alles mitgelesen, wegen Fluchtgefahr!!

Im Übrigen wäre bei dieser Rechtsprechung in früheren Zeiten so manches unveröffentlicht geblieben: Casanova, Cervantes, de Sade, Verlaine, Bonhoeffer, Gramsci, Toller haben im Knast geschrieben. Unvertretbarer Verwaltungsaufwand! Sorry, kann ich nicht nachvollziehen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Und wenn es nun ein Roman wäre!</p>
<p>Ich habe meine Schwierigkeiten, die inhaltliche Überwachung der vom U-gefangenen verfassten Schriftstücke als einen mit der Verfassung zu vereinbarenden Grundrechtseingriff anzusehen. Meist ist es Ermittlungstätigkeit unter dem Vorwand der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt. Im Übrigen eine augenscheinliche Ungleichbehandlung mit dem Beschuldigten, der auf freiem Fuß ist. Beispiel: Ein Beschuldigter kann durch Kaution die Fluchtgefahr beseitigen, dem Mitbeschuldigten fehlt hierzu das Geld. Ersterer kann schreiben, was und wem er will, auch über die Sache, beim zweiten wird alles mitgelesen, wegen Fluchtgefahr!!</p>
<p>Im Übrigen wäre bei dieser Rechtsprechung in früheren Zeiten so manches unveröffentlicht geblieben: Casanova, Cervantes, de Sade, Verlaine, Bonhoeffer, Gramsci, Toller haben im Knast geschrieben. Unvertretbarer Verwaltungsaufwand! Sorry, kann ich nicht nachvollziehen.</p>
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		<title>Von: Kurz geklickt zum Wochenende (23) &#171; Im Namen des Volkers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/1287/comment-page-1/#comment-291</link>
		<dc:creator>Kurz geklickt zum Wochenende (23) &#171; Im Namen des Volkers</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 05:50:14 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Keine Romane in U-Haft schreiben [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Keine Romane in U-Haft schreiben [...]</p>
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		<title>Von: RA JM</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/1287/comment-page-1/#comment-290</link>
		<dc:creator>RA JM</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 14:49:08 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;zulässig angesehen worden ist aber ein Schriftwechsel im Ausmaß von zehn Seiten pro Tag&quot; - Dann hätte er seinen Roman doch einfach in 22 Kapitel aufteilen sollen, eins pro Tag. ;-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;zulässig angesehen worden ist aber ein Schriftwechsel im Ausmaß von zehn Seiten pro Tag&#8221; &#8211; Dann hätte er seinen Roman doch einfach in 22 Kapitel aufteilen sollen, eins pro Tag. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
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