Morgen (13.08.2009) wird der 3. Strafsenat des BGH im Verfahren 3 StR 228/09 anhand des Beispiels der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung “Blood & Honour” über die Frage zu entscheiden haben, ob der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB) auch dann erfüllt ist, wenn eine NS-Parole (hier der Leitspruch “Blut und Ehre” der Hitlerjugend) in wortgetreuer Übersetzung in eine andere Sprache Verwendung findet. Ferner muss sich der BGH in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob und ggfs. unter welchen Umständen dem Namen einer verbotenen Vereinigung die Eigenschaft eines Kennzeichens im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB zukommt.
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