Inzwischen hat auch das OLG Bremen in einem Beschluss vom 14.07.2009 (Ss BS 15/09) die Auffassung vertreten, dass dann, wenn in der HV die Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO strittig wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Was interessant ist: Es handelte sich nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (also Drogenfahrt) und es ist auf die Rechtsbeschwerde hin das Urteil aufgehoben worden. Also schon eine Besonderheit. Denn wann gibt es im OWi-Verfahren schon mal einen Pflichtverteidiger?
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