Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Beschluss in 2 BvR 941/08 die anlasslose Videokontrolle ohne gesetzliche Grundlage beanstandet. Diese Praxis verletze das Recht des Autofahrers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 1, 2 GG.
So weit, so gut? Wohl nicht. Denn inzwischen ist man schon erstaunt, was da alles so veröffentlicht wird. Am erstaunlichsten finde ich die Stellungnahme aus Baden-Württemberg:
Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende verdachtslose Videokontrolle wird im Land nicht praktiziert”, vielmehr basierten Videokontrollen in Baden-Württemberg “immer auf dem Anfangsverdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.” Personenbezogene Daten würden nur dann aufgezeichnet, wenn ein Verstoß von den Beamten vor Ort erkannt werde. Rechtsgrundlage sei das Ordnungswidrigkeitengesetz.
Und wo war in der Entscheidung des BVerfG der Beamte: Das ist doch im Grunde genommen genau das, was das BVerfG beanstandet hat. Ich empfehle mal einen Grundkurs in der StPO.
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Ohne die beiden vorgehensweisen im Detail zu kennen:
Das BVerfG moniert die anlasslose Speicherung der personenbezogenen Daten, die dann vorliegt, wenn ich erst alles aufzeichne und danach erst schaue ob ich auf dem Band eine OWi sehe.
Das kann doch auch anders laufen. Ich schaue mir die sachen “live” an und zeichne nur dann auf, wenn ich die OWi sehe. Das dürfte auch mit dem BVerfG Urteil keine Probleme machen.
Hallo, das ist ja auch nicht “anlasslos” und dürfte durch die PolG der Länder, die StVO ode rggf. § 81b StPO gedeckt sein.
Hallo zusammen.
Nicht nur in Baden-Württemberg stehen alle Kfz-Fahrer unter Anfangsverdacht. Es gibt noch ein anderes Bundesland, welches Videoaufzeichnungen nur dann vornimmt, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt:
BAYERN.
Wie hätte es auch anders sein können.