Der EGMR hat mal wieder zur Akteneinsicht beim inhaftierten Beschuldigten entschieden (vgl. Beschl. v. 02.06.2009, 29705/05). Danach verstößt es gegen das völkerrechtlich verbürgte Recht auf Freiheit und Sicherheit, wenn einem anwaltlichen Verteidiger in einem nationalen Haftprüfungsverfahren die von ihm beantragte Akteneinsicht versagt wird. In einem solchen Fall kommt ein inhaftierter Beschwerdeführer nicht in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens, in dem die Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien sichergestellt ist. Das ist eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des EGMR. Die Problematik wird sich aber hoffentlich nach Inkrafttreten des neuen § 147 Abs. 1 Satz 2 StPO am 01.01.2010 entschärfen. Danach ist in den Fällen “in der Regel” Akteneinsicht zu gewähren.
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