An einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 30.06.2009 - 3 SsOWi 416/09) dürfte eine ältere Diskussion wieder entbrennen. Nämlich die Frage: Ist zur Täteridentifizierung die Beiziehung eines Lichtbildes von einer anderen Behörde erlaubt, oder ist es das nicht? Das OLG Hamm siehte es als zulässig an, wenn die Bußgeldbehörde die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordert, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde könne die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG NW vornehmen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit der Übermittlung der Lichtbild-Kopie des Betroffenen vom Einwohnermeldeamt an die Verwaltungsbehörde aufgrund von § 2b Abs. 2 PersonalAuswG nicht widersprochen (vgl. nur OLG Stuttgart zfs 2002, 550). Das OLG Hamm argumentiert jetzt ähnlich wie das OLG Stuttgart und meint, die Nachforschungen im persönlichen Umfeld würden den Betroffenen mehr belasten. Stimmt das wirklich?
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