Manchmal geht es auch schnell in Karlsruhe. Das BVerfG hat jetzt in einem Beschluss vom 08.06.2009 – 2 BvR 847/09 – über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Instanzen von Anfang 01/09 bzw. 02/09 entschieden. Lag aber wohl daran, dass der Fall glasklar war. Das AG hatte nämlich den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung entgegen § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB noch mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit als zulässig angesehen und in der Zurückstellung von einer Entscheidung eine Verlängerung der Bewährungszeit gesehen.
Das BVerfG meint: Die gesetzliche Systematik spricht “klar gegen eine solche Annahme”. Schade, dass das erst das BVerfG richten muss. Das LG hatte die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
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