Die Flut der Entscheidungen zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) reißt nicht ab. Nachdem der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3 Ss 31/09) und das OLG Dresden (1 Ss 90/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht haben, haben jetzt der 2. Strafsenat des OLG Hamm (2 Ss 117/09) und das OLG Karlsruhe (1 Ss 183/08) ein BVV verneint, allerdings letztlich ohne neue Begründung.
Die Ausführungen, die praktisch wortgleich sind mit denen in früheren OLG-Entscheidungen anderer Gerichte, kann man m.E. auch zusammenfassen unter: Es darf nicht sein, was nicht sein kann. Allerdings setzen sich beide OLG mit der Frage von Gefahr im Verzug auseinander und haben die verneint. Das OLG Karlsuhe hat zudem die “Cottbuser-Lösung” gewählt. BVV derzeit nein, nach dieser Entscheidung des Senats kann aber Willkür in Betracht kommen. Na ja, schade. Gerade vom 2. Strafsenat des OLG Hamm hätte man sich eine Entscheidung in der Frage erhofft, wie denn damit umzugehen ist, wenn der Polizeibeamte den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gar nicht kennt. Denn genau das war in dem dort entschiedenen Fall passiert.
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