OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?
Erstellt von Detlef Burhoff am Mittwoch 13. Mai 2009
Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO - ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die “gängige Praxis” wird also dünner.
Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.
In diesem Blog berichtet 























Dienstag 19. Mai 2009 um 07:03
[...] fast hätte ich es vergessen: Das Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online. Sie finde es hier: [...]
Freitag 23. Oktober 2009 um 15:27
Soweit ersichtlich ist der § 81a Abs.2 StPO i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot von den Gerichten nur im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit geprüft bzw. angewendet worden. Kann sich aber die Rechtslage in einer Ordnungswidrigkeit-Angelegenheit wirklich anders darstellen, wenn die richterlicher Anordnung zumindest nach der Konzeption des Gesetzgebers/des Gesetzes notwendige Voraussetzung für den gegen den erklärten Willen durchzuführenden Eingriff (Blutentnahme) beim Betroffenen ist?
Freitag 23. Oktober 2009 um 21:18
hallo, verstehe das Problem nicht ganz. Einige der Entscheidungen, die sich mit einem BVV beschäftigen betreffen Verfahren wegen des Vorwurfs nach § 24a StVG. Das macht keinen Unterschied.