Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO - ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die “gängige Praxis” wird also dünner.
Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.
Weitere Beiträge:
- OLG Schleswig: Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Blutentnahme Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot, wenn eine Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPo erfolgt ist, geht...
- OLG Celle: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme Inzwischen hat auch das OLG Celle (Beschl. v. 16.06.2009 – 311 SsBs 49/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht, und zwar – so...
- OLG Celle: Zum zweiten Mal Beweisverwertungsverbot nach/bei der Blutentnahme Da ist mal wieder ein OLG mit einem Beweisverwertungsverbot wegen des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2...
- Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO im Volltext online Hallo, fast hätte ich es vergessen: Das Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online....
- Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom 15.10.2009 - 212 Cs...





Soweit ersichtlich ist der § 81a Abs.2 StPO i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot von den Gerichten nur im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit geprüft bzw. angewendet worden. Kann sich aber die Rechtslage in einer Ordnungswidrigkeit-Angelegenheit wirklich anders darstellen, wenn die richterlicher Anordnung zumindest nach der Konzeption des Gesetzgebers/des Gesetzes notwendige Voraussetzung für den gegen den erklärten Willen durchzuführenden Eingriff (Blutentnahme) beim Betroffenen ist?
hallo, verstehe das Problem nicht ganz. Einige der Entscheidungen, die sich mit einem BVV beschäftigen betreffen Verfahren wegen des Vorwurfs nach § 24a StVG. Das macht keinen Unterschied.