Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.
Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das Blog eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.
Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das OWi-Handbuch, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des § 81a StPO auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.
Wer den Beschluss schon mal lesen will: http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/
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