OLG Hamm: “Gängige Praxis” bei der Blutentnahme ist “Fehler im System”
Erstellt von Detlef Burhoff am Mittwoch 8. April 2009
Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
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Donnerstag 9. April 2009 um 10:24
Können Sie das Aktenzeichen nennen? Ich kann die Entscheidung nicht finden. Danke.
Donnerstag 9. April 2009 um 10:29
Hallo, ist 3 Ss 31/09. Müsste auch auf meiner HP stehe, wenn Google es schon anzeigt.
Donnerstag 9. April 2009 um 10:35
Hallo,
der Beitrag wurde aktualisiert. Die Entscheidung ist jetzt auch auf LexisNexis® Strafrecht Online im Volltext zu finden.
Donnerstag 9. April 2009 um 10:52
Danke!
Dienstag 16. Juni 2009 um 11:04
[...] der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) reißt nicht ab. Nachdem der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3 Ss 31/09) und das OLG Dresden (1 Ss 190/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht haben, haben jetzt der 2. [...]
Dienstag 3. November 2009 um 12:42
[...] OLG Schleswig macht aus dem Quartett der OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen – Hamm, Celle, Dresden, Oldenburg -, nun ein Quintett. Der entschiedene Sachverhalt ist ein [...]