Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09
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Können Sie das Aktenzeichen nennen? Ich kann die Entscheidung nicht finden. Danke.
Hallo, ist 3 Ss 31/09. Müsste auch auf meiner HP stehe, wenn Google es schon anzeigt.
Hallo,
der Beitrag wurde aktualisiert. Die Entscheidung ist jetzt auch auf LexisNexis® Strafrecht Online im Volltext zu finden.
Danke!