Man ist doch immer wieder erstaunt oder denkt, das gibt es doch nicht mehr. So jetzt beim Lesen einer Entscheidung des OLG Naumburg v. 13.11.2008 (1 Ws 638/08), in der es um die Beiordnung eines nicht orstansässigen Pflichtverteidigers ging. Das OLG hat in dem Beschluss die Ablehnung der Beiordnung durch das LG Dessau abgesegnet, u.a. mit der Begründung: Ermessensspielraum des Vorsitzenden und der sei nicht verletzt, weil der RA eben nicht orstansässig ist. Zurück in die Steinzeit? will man da fast rufen? Denn: Ich verstehe BGHSt 43, 153 und BVerfG NJW 2001, 3695 anders. Zudem: Das 2. Opferrechtsreformgesetz, von dem immerhin ein Referentenentwurf vorliegt, will den § 142 Abs. 1 StPO ändern. Das Merkmal der “Ortsansässigkeit” soll danach entfallen. Da hätte man doch gut mit diesem gesetzgerberischen Plan argumentieren können. Warum tut man es eigentlich nicht? Wenn man die Entscheidung liest kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es habe sich um einen “unbequemen” Verteidiger gehandelt.
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Ich habe da mal eine Frage. Ich möchte einen Pflichtverteidiger bestellen und der Richter bittet darum mir einen ortsansässigen Anwalt auszusuchen. Ich will aber meinen nicht ortsansasässigen Anwalt als Pflichtverteidiger haben Wie kann ich dies erreichen.
Hallo, Sie müssen darlegen, warum Sie gerade den RA wünsche = warum er der Anwalt Ihres Vertrauens ist. MfG, D.B.
Guten Abend, schöne Entscheidung für die Wahl des Anwalts des Vertrauens ist der Beschluss des OLG Nürnberg vom 06.06.2008 (1 Ws 194, 223/08). Hiernach kann der Angeklagte unabhängig von der Frage der Ortsansässigkeit seine(n) Verteidiger(in) bestimmen. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.