Das Netz für die Erwerber ausländischer Fahrerlaubnisse wird dichter. Jetzt hat das OVG Münster in einem Beschluss vom 14.01.2009 (16 B 1610/08) einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt, weil der eingetragene Wohnsitz in Polen nur ein Scheinwohnsitz gewesen sei. Der EuGH hatte bisher nur die Fälle entschieden, in denen ein deutscher Wohnsitz eingetragen war (vgl. z.B. die Urteile vom 26.06.2008 in Wiedemann und Funk; s. dazu VRR 2008, 295). Aber die Tendenz war schon in der Rechtsprechung des EuGH erkennbar – siehe die neueren Entscheidungen Mögginger und Weber. Und auch beim BVerwG fährt der Zug in eine andere Richtung (vgl. die Urt. v. 11.12.2008, BVerwG 3 C.07 und 3 C 38.07). Also wird man sich m.E. darauf einzustellen haben, dass uns einerseits die Fragen sicherlich noch länger beschäftigen werden, aber es andererseits auch immer schwerer werden wird, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erlangen bzw. diese zu behalten.
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