Kernstück des Entwurfs für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BT-Drs. 16/11736) ist eine Regelung in der Strafprozessordnung.
Zentrale Punkte sind:
- Nur das Strafmaß soll Gegenstand einer Absprache sein dürfen; es soll sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren müssen.
- Außerdem soll eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein dürfen.
- Auch bei einem Geständnis soll das Gericht weiterhin verpflichtet bleiben, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
- Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, soll eine Absprache nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen müssen.
- Verständigungen sollen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden müssen.
- Das Urteil soll auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar bleiben.
Den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/11736
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