Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat mit Beschluss v. 07.10.2008 die Einschränkung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei offener Strafverbüßung in derselben Sache bestätigt.
Der Große Senat hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage eingeschränkter Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des § 66b Abs. 3 StGB zu entscheiden, welche die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gegen Verurteilte betrifft, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mangels Fortdauerns der dem zugrunde liegenden stabilen psychischen Störung für erledigt erklärt wurde, von denen aber trotzdem in Zukunft die Begehung gravierender Straftaten zu erwarten ist. Der 1. Strafsenat hatte die Anwendung in einer Entscheidung vom 28.08.2007 (Az.: 1 StR 268/07) auf Fälle noch offener Reststrafverbüßung aus derselben Verurteilung ausgeschlossen.
Der Große Senat bestätigte diese bisherige Rechtsprechung. Die restriktive Auslegung entspricht der eindeutigen Auffassung des Gesetzgebers in dem im Jahre 2004 durchgeführten Gesetzgebungsverfahren, sie widerstreitet dem Wortlaut der Norm nicht und steht im Einklang mit Systematik und Zweck des Gesetzes. Danach kommt nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB regelmäßig nur gegen Täter in Betracht, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit nicht bestraft, sondern nur im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden waren. Auf Täter, die wegen nicht aufgehobener, sondern nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit daneben auch bestraft worden waren, ist § 66b Abs. 3 StGB hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen anzuwenden, weil die verhängte Strafe in diesen Fällen regelmäßig nur zum Teil vor der Unterbringung vollstreckt wird. Bei fortdauernder massiver Gefährlichkeit solcher Verurteilter für die Allgemeinheit bleibt jedoch die Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach den anderen Absätzen des § 66b StGB. Dabei sind die hierfür erforderlichen neuen Tatsachen gegeben, wenn vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten nunmehr auf abweichender Grundlage belegt ist.
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