Das BVerwG in Leipzig hat gestern in zwei Verfahren (BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07) entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bezug genommen wird auf die Rechtsprechung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 in den Verfahren Wiedemann und Funk. In den vom BVerwG entschiedenen Fällen handelte es sich um tschechische Fahrerlaubnisse, in denen der Wohnsitz des Inhabers eingetragen ist. Das ist bei polnischen Fahrerlaubnissen nicht der Fall.
Also: Die Karawane wird weiter ziehen.
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