Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag “Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG” von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt.
Abgelegt unter Hauptverhandlung, Lesetipp, Nebengebiete, Strafrecht Online, Verfahrensrecht.
Schlagwörter: Hauptverhandlung, Heymanns Strafrecht, StRR, Zweier-Besetzung, § 33b JGG, § 76 GVG.
Von Strafrecht Online
– 27. Januar 2012
Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 “und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person] erneut Straftaten begehen wird” . Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 – III 3 Ws 212/11.
Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.
Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.
Abgelegt unter Entscheidung, StGB.
Schlagwörter: Bewährung, OLG Hamm, Weisungsverstoß, Widerruf, § 56f StGB.
Von Detlef Burhoff
– 27. Januar 2012
Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 StR 316/11 behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt:
“Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B. von der Zeugin L. die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher der Angeklagte B. das Portemonnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren entnahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K. , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Person in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben…“
Dazu der BGH – m.E. zutreffend:
“b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder – wie hier – ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB “bei der Tat verwendet”, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangs-lage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.“
Und zu den Konkurrenzen:
d) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L. und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K. stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in denen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter dem vollende-ten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willensbeugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 – 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nöti-gung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Hand-lung). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die ange-messene Bewertung des Tatunrechts die Annahme von Tateinheit erfordert.”
Abgelegt unter Entscheidung, StGB.
Schlagwörter: BGH, gefährliches Werkzeug, Qualifizierung, Raub, Verwenden.
Von Detlef Burhoff
– 27. Januar 2012
Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte hatte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt, beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den hat das AG Nauen im AG Nauen, Beschl. v.09.01.2012 – 34 OWiE 138/11 - weitgehend abgelehnt.
Tenor des Beschlusses: Akteneinsicht ja, aber bitte da, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird. Allerdings: Ist der Beschluss eigenständig begründet. M.E. nein, denn das AG führt nur die Entscheidungen anderer Gerichte an, die in der Vergangenheit bereits ebenso entschieden haben. Mit den davon abweichenden überwiegenden Auffassung setzt es sich nicht auseinander. Das gehört aber m.E. zu einer (guten) Begründung dazu.
Und: Das AG scheint es eilig gehabt zu haben. Sonst hätte es sicherlich gemerkt, dass es einen Beschluss in einer “Erzwingungshaftsache” erlassen hat. So weit sind wir noch nicht, liebes AG. Wir sind noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.
Abgelegt unter Entscheidung, Ermittlungsverfahren, OWi, StPO, Verfahrensrecht.
Schlagwörter: Akteneinsicht, Bedienungsanleitung, Ort der Einsichtnahme.
Von Detlef Burhoff
– 27. Januar 2012
Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 – 1 Ss 90/11, in dem das OLG noch einmal zu “Gefahr im Verzug” Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:
“Nicht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598).
Danach lag eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO vor.
Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen konnte der Angeklagte – der Polizeibeamte K hatte, obwohl die Türen des Unfallfahrzeuges bereits geöffnet worden waren, leichten Alkoholgeruch im Fahrzeug festgestellt – bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken. Der Grad seiner Alkoholisierung war demnach zunächst unklar. Zudem stand die notärztliche Versorgung des Angeklagten unmittelbar bevor und bestand damit die Gefahr, dass dem Angeklagten Medikamente verabreicht werden, von denen einerseits nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung auswirken können, und sich andererseits im Nachhinein dann nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte vor Behandlung durch den Notarzt bewußtseinsbeeinflussende Stoffe konsumiert hat. Eine schnellstmögliche Blutentnahme war deshalb erforderlich, die bei dem Versuch an einem Sonntagmorgen um 06.50 Uhr – dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Anordnungszeitpunkt- eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war.“
Dem wird man sich wohl nicht verschließen können
.
Abgelegt unter Entscheidung, Ermittlungsverfahren, StPO, Straßenverkehrsrecht, Verfahrensrecht.
Schlagwörter: Blutentnahme, Gefahr im Verzug, OLG Jena, Richtervorbehalt, § 81 StPO.
Von Detlef Burhoff
– 26. Januar 2012
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