Erstellt von Detlef Burhoff am Donnerstag 11. März 2010
Heute nur ein kurzer Hinweis auf die lesenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur (verneinten) Annahme von Fluchtgefahr im Jugendstrafverfahren (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 2 Ws 60/10). Sie zeigt eindrucksvoll, dass die U-Haft in dem Bereich nun wirklich das letzte Mittel ist. § 72 JGG lässt grüßen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Donnerstag 11. März 2010
In BGHZ 162, 98 hatte der BGH zu einem vereinbarten Verteidigerhonorar ausgeführt, dass die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars im Einzelfall nur entkräftet werden kann in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände . Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG „modifiziert“. Es genüge vielmehr, wenn der Anwalt den Nachweis führe, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Zu berücksichtigen seien dabei sowohl die Schwierigkeit und der Umfang als auch die Bedeutung und das Ziel der Sache sowie die Frage, inwieweit dieses Ziel für den Auftraggeber als Erfolg der Tätigkeit des Rechtsanwalts anzusehen ist. Der Sachverhalt der Entscheidung ist schon – auch wegen der Höhe der vereinbarten Gebühren – lesenswert. BGH, Urt. v. 04.02.2010, IX ZR 18/09.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Mittwoch 10. März 2010
§ 43 RVG sieht einen Aufrechnungsausschluss für die Staatskasse vor, wenn der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten ist und sich die Abtretungserklärung bei der Akte befindet. Diesen Ausschluss wollte ein Verteidiger auf die Abtretung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener U-Haft nach dem StrEG “erstrecken”. Dem hat das LG Saarbrücken unter Hinweis auf den Wortlaut des § 43 eine Absage erteilt (s. Beschl. v. 22.01.2010 – 5 T 611/09).
Interessant – und daher “Falle”: Das LG weist auf § 13 Abs. 2 StrEG hin. Danach kann der Entschädigungsanspruch erst nach Rechtskraft abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er überhaupt eine Chance hat (§ 406 BGB) nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung ganz schnell tätig werden muss.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Dienstag 9. März 2010
Die münsterische Polizei hatte vor einiger Zeit mit der Meldung überrascht, dass sie sog. “Videoräder” angeschafft hat, mit denen der Verkehr überwacht werden soll – was bei der Art und Weise, wie hier in Münster teilweise Fahrradfahrer die Verkehrsregeln (miss)achten, nicht ganz unnötig ist/wäre.
Heute finde ich in den “Westfälsichen Nachrichten” die Meldung, dass die beiden erst kürzlich angeschafften Video-Fahrräder nun doch keine Verkehrssünder verfolgen werden, um ihre Vergehen aufzuzeichnen. „Aus Datenschutzgründen“ werde man auf den Kameraeinsatz verzichten, so der Sprecher der münsterischen Polizei. Damit komme man einer entsprechenden Bitte des NRW-Innenministeriums nach. Warum das Innenministerium “bittet”, ergibt sich aus dem Beitrag, den man hier findet, nicht. BVerfG 2 BvR 941/08 lässt grüßen? Ich vermute es.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Montag 8. März 2010
Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 - das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: ” Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben.”
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Erstellt von Detlef Burhoff am Montag 8. März 2010
Meine Frau hat es – zumindest mir gegenüber – schon immer behauptet und jetzt bekommt sie Schützenhilfe vom ACE. Der teilt heute zum Weltfrauentag mit:
“Von wegen schwaches Geschlecht: Hinterm Steuer sind Frauen besonders stark. Das geht aus einer neuen Studie hervor, die der ACE Auto Club Europa anlässlich des Frauentages (8. März), jetzt in Stuttgart veröffentlicht hat. Im Straßenverkehr zeigen sich Frauen danach von ihrer guten Seite und fallen deutlich weniger durch Alkoholdelikte oder aggressives Fahren auf. Auch die durch Autofahrerinnen verursachten Unfälle mit Personenschaden liegen wesentlich hinter den von Männern verursachten gleichartigen Karambolagen zurück. Bei genauerer Betrachtung allerdings ergeben sich laut ACE deutliche regionale Unterschiede. So kann den weiblichen Verkehrsteilnehmern in Brandenburg bescheinigt werden, besonders sicher unterwegs zu sein. Auf den Bundesdurchschnitt bezogen bauen PKW-Lenkerinnen im Saarland hingegen die mit Abstand meisten Unfälle mit Personenschaden.”
Und: Die Autofahrerinnen im Osten sind besonders gut und- man glaubt es kaum – die Bayern fahren riskanter
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Wer die ganze PM lesen will: hier.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Montag 8. März 2010
Der Streit um die Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe dehnt sich aus. Er spielt nicht mehr nur im Straßenverkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht eine Rolle, sondern zunehmen auch in anderen Bereichen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verwertung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis anch dem StVG als zulässig angesehen haben, hat sich jetzt der BayVGH zum Waffen- und Jagdrecht geäußert. Nach seinem Beschl. v. 22.02.2010 21 Cs 09.2767 sind Ergebnisse von Blutproben nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind. Na ja, es war doch mal die Rede von der Einheit der Rechtsordnung.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Sonntag 7. März 2010
Der Bundesrat billigte am 05.03.2010 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 34/10), der auf einen EU-Rahmenbeschluss zurückgeht. Danach sollen im EU-Ausland verhängte Geldbußen und Geldstrafen auch in Deutschland eingetrieben werden können, wenn sie mehr als 70 EUR betragen. Davon werden vor allem Verkehrssünder betroffen sein.
Das Bundesamt für Justiz in Bonn soll dann für die Vollstreckung zuständig sein und dafür voraussichtlich um 99 Stellen aufgestockt. Das eingetriebene Geld soll dann in die Staatskasse fließen. Der Finanzausschuss des Bundesrates schlägt außerdem vor, dass die Bundesländer stärker von dem eingetriebenen Geld profitieren. Schließlich sei das Bundesamt für Justiz bei der Vollstreckung regelmäßig auf deren Amtshilfe angewiesen.
Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates:
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: BR-Drs. 34/10 (PDF)
Die Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse: BR-Drs. 34/1/10 (PDF)
Die Stellunngnahmes des DAV finden Sie hier.
Quelle: LexisNexis, Redaktion Gesetzgebungsnews
Mitteilung vom 05.03.2010
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Erstellt von Detlef Burhoff am Sonntag 7. März 2010
In NRW ist am 01.03.2010 das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten Das am 12.11.2009 verkündete Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen vom 27.10.2009 gliedert sich in 14 Abschnitte, die unter anderem die Gestaltung des Vollzugs und den Vollzugsverlauf regeln. Zum Beispiel können gegen Untersuchungsgefangene besondere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht auf andere Art und Weise vermieden werden kann.
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Erstellt von Detlef Burhoff am Samstag 6. März 2010
Wir hatten am 23.11.2009 über die Entscheidung des AG Dillenburg zu Poliscan Speed berichtet; vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Frankfurt diese Entscheidung aufgehoben (Beschl. v. 01.03.2009 – 2 Ss OWi 577/09 – und die Sache an das AG zurückverwiesen. Das OLG sieht in der mangelnden Überprüfbarkeit des Messverfahrens keine Gründe für die Nichtverwertbarkeit. Mal sehen, was sich aus dem Volltext ergibt. Bisher kenne ich nur die PM. In der heißt es:
“Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des AG seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe. Bei dieser Sachlage hätte das AG Feststellungen zu den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung treffen und sich damit auseinandersetzten müssen, warum der Sachverständigen seine Bedenken aufgegeben habe.”
Die Entscheidung des OLG lässt offen, ob es sich bei dem Lasermessverfahren PoliScan Speed um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Das Gericht betont jedoch, dass allein die systembedingte Unmöglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe, zumal dies auch bei anderen – standardisierten – Lasermessverfahren gegeben sei.”
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